Autorin: Laureen Eidloth
Datum: 05.11.2024
Kategorie: Vorträge
Am 05.11.2024 war Dr. Daniel Kögel von unserer Partnerkanzlei Witzel Erb Backu & Partner bei uns zu Gast. Seine Expertise liegt im Bereich des IT-Rechts, gewerblichen Rechtsschutzes, Medien- sowie Datenschutzrecht. Er hat zum Thema „ChatGPT und Dall-E als Raubkopierer? – Urheberrechtliche Implikationen der Verwendung generativer künstlicher Intelligenz“ gesprochen. Da das Urheberrecht nicht Teil des Pflichtstoffes ist, folgen hier zunächst ein paar Grundlagen, die den Inhalt des Vortrages leichter verständlich machen.
Urheberrechts Basics
Das Urheberrecht schützt den Urheber (§ 1 UrhG) von Werken (§ 2). Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen (§ 16), zu verbreiten (§ 17) oder auszustellen (§ 18). Zudem hat er das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich wiederzugeben (§§ 19-22). Diese Rechte können in einzelnen Fällen nach dem UrhG eingeschränkt werden.
Arten von KI
Herr Dr. Kögel stellte zunächst klar, auf welche Systeme er sich in seinem Vortrag bezieht. Er differenzierte hierbei zwischen regelbasierten Systemen und Künstlichen neuronalen Netzen (KNN). Regelbasierte Systeme basieren auf Logik und „wissen“ z.B., dass 1 + 1 immer 2 ist. KNN hingegen arbeiten nur mit Wahrscheinlichkeiten. Weil sie also schon oft analysiert haben, dass 1 + 1 = 2 spucken sie diese Zahl aus. Das Ergebnis basiert jedoch lediglich auf der Wahrscheinlichkeit für die Antwort und nicht auf tatsächlichem Wissen. Herr Dr. Kögel bezieht sich in seinem Vortrag hauptsächlich auf KNN.
Zwei Seiten der Urheberrechtsproblematik
KNN werden mit riesigen Datenmengen „gefüttert“ und trainiert. Dabei ist teilweise unklar, woher die Daten kommen, welche es genau sind und ob diese Daten eventuell urheberrechtlich geschützt sind. Dann würde durch die Verwendung als Trainingsdaten für die KI ein Urheberrechtsverstoß vorliegen. In dem Moment, wo die Daten in die KI eintrainiert werden, geschieht nämlich eine Vervielfältigung und diese steht grundsätzlich nur dem Urheber zu (§ 16), weshalb hier bereits eine relevante Nutzungshandlung vorliegt. Verwertungsgesellschaften wie die GEMA haben sich deshalb eine Lizensierung überlegt, mit der die urheberrechtlichen Daten, die zu Trainingszwecken genutzt werden lizensiert werden können und der Urheber somit für seine Leistung vergütet wird. Aufgrund der verwendeten Menge der Daten kann die Umsetzung hier jedoch schwierig werden. Ein weiteres Problem ist auch die Beweisführung dafür, dass das Werk tatsächlich zum Training der KI genutzt wurde. Neben der Input Seite, gibt es bei der KI aber auch noch die Output Seite. Also dann, wenn der Nutzer eine Anfrage an die KI sendet und diese ein Ergebnis ausspuckt. Auch hier können Urheberrechtsverstöße passieren. Nämlich dann, wenn die KI ein urheberrechtlich geschütztes Werk ausspuckt. Herr Dr. Kögel betonte jedoch, dass ein eindeutiger Urheberrechtsverstoß sehr schwer zu generieren ist, da die KI zu wissen scheint, dass dies nicht erlaubt sei.
Das Territorialitätsprinzip
KI-Systeme werden oftmals in Amerika gebaut und auch trainiert. Diese Vorgänge können dann aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht nach EU- oder deutschem Recht sanktioniert werden. Dies ist für deutsche KI-Unternehmen ein großes Problem, da sie hier im Wettbewerb gegenüber z.B. Amerika benachteiligt sind.
Wenn ein Urheberrechtsverstoß vorliegt, hat der Verletzte nach deutschem Urheberrecht grundsätzlich einen Beseitigungsanspruch gem. § 97 I UrhG. Problematisch ist hier jedoch regelmäßig die Umsetzung, da es höchst schwierig ist die Trainingsdaten wieder zu löschen, da Systeme die Inhalte „Memorisieren“, also zwischenspeichern.
Ausblick
Der Vortrag von Herrn Dr. Kögel hat spannende Einblicke in einen Bereich gegeben, der sich erst in den letzten Jahren entwickelt hat. Zugleich hat er klar gemacht, dass hier höchstrichterliche Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Problempunkten noch aussteht und es somit in den nächsten Jahren noch viele Diskussionen und evtl. Gerichtsverfahren geben wird.
Wir bedanken uns herzlich bei Herrn Dr. Kögel für den wertvollen und erkenntnisreichen Vortrag!
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