AutoMate, Justizcloud und KI-Gesichtserkennung - Newsletter vom 28. April 2025
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Liebe/r Legal Tech Interessierte,
in dieser Ausgabe beleuchten wir, wie mit AutoMate von Lexemo die juristische Prozessautomatisierung revolutioniert werden kann und wie Bund und Länder gemeinsam den Aufbau einer bundeseinheitlichen Justizcloud vorantreiben. Zudem diskutieren wir, ob die bestehenden Regelungen ausreichen, um den Einsatz von KI-Gesichtserkennung im Strafverfahren rechtsstaatlich zu legitimieren. In unserem Legal Tech Wissens Snack berichten wir diesmal über das Thema virtuelle Kanzleien.
Gerne kannst du uns dein Feedback zuschicken.
Wir wünschen dir viel Spaß beim Lesen!
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Kommende Veranstaltungen: |
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Apr
29
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Erstes Weekly im SoSe 2025
Uhrzeit: 18:30 Uhr Ort: S 40, RW II
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Mai
5
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Legal Tech 101
Uhrzeit: 18:00 Uhr Ort: S 52, RW II
Einführungsvortrag „Legal Tech 101“ mit unserem Beirat Dr. Florian Skupin mit anschließendem Get-together
Was ist eigentlich Legal Tech, wie kann ich es nutzen und was hat das mit Jura zu tun?
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Mai
8
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Bottles and Founders
Uhrzeit: 18:00 Uhr Ort: Bottles
Wir sind bei der Runde Automaten und Daten dabei.
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Mai
9-11
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Legal Hackathon an der Bucerius Law School Hamburg
Ort: Hamburg
Der Hackathon wird von b{u}ilt in Kooperation mit recode.law und der Bucerius Law School in Hamburg organisiert.
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Weitere Infos zu allen Veranstaltungen findest du auf Instagram. Gerne kannst du auch unseren Kalender abonnieren, dann bist du immer auf dem neuesten Stand!
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AutoMate von Lexemo: Juristische Automatisierung per Sprachbefehl
Mit AutoMate, dem neuen Feature der No-Code-Plattform „e!“ von Lexemo, wird juristische Prozessautomatisierung revolutioniert: Prozesse lassen sich einfach in natürlicher Sprache beschreiben – den Rest übernimmt die KI. Das Legal-Tech-Unternehmen verspricht nicht nur Zeitersparnis, sondern echte Entlastung für Kanzleien und Rechtsabteilungen. Ziel war es, repetitive Aufgaben zu minimieren und Juristen Zeit für das Wesentliche zu verschaffen. AutoMate adressiert zentrale Herausforderungen wie Zeitmangel, Fachkräftemangel und Technikskepsis.
Zur Funktionsweise von AutoMate: Auf der Plattform können Nutzer rechtliche Prozesse in einer Kombination aus regelbasiertem Entscheidungsbaum und der Power von KI automatisieren. Das neue Feature ermöglicht es, juristische Workflows einfach per Texteingabe in natürlicher Sprache zu automatisieren. Nutzer beschreiben, was passieren soll – die KI übersetzt das sofort in einen funktionsfähigen Ablauf. Revolutionär ist die radikale Vereinfachung: Was früher Stunden gedauert hat, geht jetzt in wenigen Minuten – intuitiv, effizient und nachvollziehbar. Es ist No-Code auf der nächsten Ebene mit dem großen Vorteil, dass das Ergebnis wieder ein Entscheidungsbaum ist. Die Nutzenden können also jederzeit überprüfen, was wann in dem Prozess passiert. Diese Transparenz ist enorm wichtig für alle rechtlich oder Compliance-relevanten Prozesse.
Ob Dokumentenprüfung, Risikoanalyse oder Compliance-Check – die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig. Anders als viele Legal-Tech-Lösungen setzt Lexemo auf radikale Vereinfachung und maximale Nutzerkontrolle: Keine Lizenzlimits, volle Datenhoheit und flexible KI-Integration. Der Ansatz der Gründer ist: Wer seinen Prozess beschreiben kann, kann ihn auch automatisieren.
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Digitalisierungsschub für Gerichte und Staats- anwaltschaften
Bund und Länder treiben gemeinsam den Aufbau einer bundeseinheitlichen Justizcloud voran. Ziel ist es, die digitale Infrastruktur der Justiz zu standardisieren und zu bündeln. Damit sollen neue Anwendungen schneller und kostengünstiger entwickelt sowie zentral betrieben werden können.
Die Justizcloud ist ein zentrales Projekt des Bundesministeriums der Justiz und wird auch nach dem Regierungswechsel prioritär weitergeführt. Bislang verwaltet jedes Bundesland seine Justizdaten dezentral. Durch die Bündelung auf einer gemeinsamen Cloudplattform sollen Ressourcen effizienter genutzt und Fachkräfte besser eingesetzt werden. Die Machbarkeitsstudie, die im Januar 2025 abgeschlossen wurde, bestätigt, dass eine solche Cloudlösung technisch umsetzbar und föderal kompatibel ist.
Technologisch setzt die Justiz auf eine sogenannte Private Community Cloud, entwickelt auf der sicheren Infrastruktur öffentlicher IT-Dienstleister. Erste Anwendungen wie das gemeinsame Fachverfahren GeFa und das Registerfachverfahren AuRegis werden bereits cloudnativ entwickelt. Die Datenspeicherung erfolgt weiterhin dezentral in den Landesrechenzentren, unter strenger Beachtung höchster Sicherheitsstandards in Kooperation mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
Langfristig soll die Justizcloud auch als Plattform für KI-Anwendungen und den Austausch von Dokumenten dienen. Eine Integration von Rechtsanwälten und Notaren ist geplant. Bis Ende 2026 soll eine erste lauffähige Version der Justizcloud bereitstehen.
Die Justiz erwartet sich davon erhebliche Effizienzgewinne sowie eine Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und weiteren Akteuren der Rechtspflege.
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KI-Gesichtserkennung im Strafverfahren
Die jüngste Aufdeckung und Festnahme der ehemaligen RAF-Terroristin Daniela Klette verdeutlicht einmal mehr die immensen Möglichkeiten, die moderne Technologien der Strafverfolgung eröffnen. Insbesondere KI-gestützte Gesichtserkennung hat sich dabei als wirksames Instrument zur schnellen Identifikation verdächtiger Personen erwiesen. Der technologische Fortschritt geht jedoch nicht ohne Preis einher, denn die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen solchen Einsatz bleiben unzureichend und gefährden zentrale Grundrechte.
Obwohl das Bundeskriminalamt bereits seit 2008 Gesichtserkennungssoftware einsetzt, fehlt es der Strafprozessordnung bis heute an einer spezifischen Rechtsgrundlage für diese Form der Ermittlung. Generalklauseln wie §§ 161, 163 StPO oder Spezialnormen wie § 98c StPO können den Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht legitimieren.
Die neuen technologischen Möglichkeiten bringen zusätzliche Risiken. Selbstlernende Systeme sind nicht nur in ihrer Funktionsweise intransparent, sondern auch anfällig für Verzerrungen, etwa wenn Trainingsdaten nicht divers genug sind. Solche Verzerrungen können zu erhöhten Fehlerraten bei bestimmten Bevölkerungsgruppen führen und Diskriminierungstendenzen verstärken. Auch die Intransparenz ist in einem rechtsstaatlichen Verfahren, das auf Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit angelegt ist, besonders problematisch.
Das europäische Datenschutzrecht legt strenge Maßstäbe an die Verarbeitung biometrischer Daten an. Art. 10 der Richtlinie 2016/680 verpflichtet die Mitgliedstaaten, spezifische Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn Strafverfolgungsbehörden derartige Daten verarbeiten. Diese Vorgaben wurden in Deutschland in §§ 45 ff. BDSG umgesetzt. Entscheidungen über Ermittlungsmaßnahmen oder die Annahme eines Tatverdachts dürfen daher nicht allein auf KI-Analysen gestützt werden, sondern bedürfen einer echten menschlichen Überprüfung.
Mit der kürzlich verabschiedeten KI-Verordnung der Europäischen Union verschärfen sich die Anforderungen weiter. Während der nachträgliche Abgleich von Gesichtsaufnahmen als Hochrisikoanwendung eingestuft wird und damit hohen Anforderungen an Richtigkeitswahrscheinlichkeit, Nachvollziehbarkeit und Transparenz unterliegt, bleibt die Echtzeitidentifikation grundsätzlich verboten. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei der Verfolgung schwerster Straftaten, kann sie unter eng begrenzten Bedingungen zulässig sein. Dennoch bleiben Lücken bestehen. So untersagt die Verordnung lediglich den Aufbau von Datenbanken durch KI-gestützte Systeme, nicht aber durch klassische Programme, die das Internet automatisiert durchsuchen.
Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass die bestehenden Regelungen nicht ausreichen, um den Einsatz von KI-Gesichtserkennung im Strafverfahren rechtsstaatlich zu legitimieren. Besonders schwer wiegt, dass die Strafprozessordnung bislang keine Bestimmungen enthält, die Eingriffsvoraussetzungen, Schutzmechanismen und Kontrollpflichten verbindlich regeln.
Der im Rahmen des Sicherheitspakets 2024 vorgestellte Entwurf eines neuen § 98d StPO sollte diese Lücke schließen. Er sah vor, unter bestimmten Bedingungen den nachträglichen Abgleich von Gesichts- und Stimmprofilen mit öffentlich zugänglichen Daten zu ermöglichen, den Echtzeiteinsatz zu verbieten und die Maßnahme auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten zu beschränken. Doch der Entwurf genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Insbesondere überlässt er zentrale Details technischen Regelungen durch Verordnungen, anstatt sie unmittelbar gesetzlich festzulegen, wie es das Bundesverfassungsgericht für Eingriffe in Grundrechte fordert.
Der Gesetzgeber steht daher in der Pflicht, eine klare, umfassende und grundrechtskonforme Regelung zu schaffen. Dabei dürfen weder zentrale technische Details noch Schutzvorgaben in nachgeordnete Verordnungen ausgelagert werden. Vielmehr ist es Aufgabe des Parlaments, diese wesentlichen Fragen selbst zu regeln. Nur so lässt sich gewährleisten, dass die Vorteile moderner Technologien für die Strafverfolgung genutzt werden können, ohne die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger zu gefährden. Der Gesetzgeber darf dabei angesichts der zunehmenden Verbreitung und Leistungsfähigkeit von KI-Systemen nicht auf Zeit spielen.
Die Technik ist bereit. Der Gesetzgeber darf nicht länger zögern.
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Deutschlandweite Veranstaltungen |
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Mai
9-11
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Hamburg Legal Hackathon
Format: Präsenz Ort: Hamburg
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Mai
13-14
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7. Schweitzer Zukunftsforum – Legal Tech
Format: Online
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Jun
3-4
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Hackathon Hack|Bay 2025
Format: Präsenz Ort: Nürnberg
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Sep
17-18
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Legal Revolution 2025
Format: Präsenz Ort: Würzburg
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Virtuelle Kanzleien
Im Bereich des Berufsfelds der Rechtsanwälte zeigt sich der technologische Wandel auch im Hinblick auf die Kanzleien. So werden bereits häufig einige Dienstleistungen online angeboten. Bei einer virtuellen Kanzlei existieren jedoch auch die physischen Büros nicht mehr. Die Arbeit erfolgt vollständig online - auch Verfahren vor Gericht, der Austausch mit den Mandanten oder die Aktenverwaltung. Dadurch entstehen mehr Effizienz und Flexibilität für die Kanzlei, was viele Vorteile, wie das Einsparen von Kosten, zum Beispiel für Mietflächen der Büros, oder die örtliche Unabhängigkeit mit sich bringt. Auch kann dadurch eine größere Reichweite bei der Gewinnung von Mandanten erzielt werden. Allerdings birgt die virtuelle Kanzlei ebenfalls Risiken, wie etwa die Sicherheit der Daten oder das Fehlen des persönlichen Kontakts zu den Mandaten, was den Aufbau von Vertrauen erschweren kann. Nichtsdestotrotz ist die Zukunft von virtuellen Kanzleien aussichtsreich und chancenreich. |
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Carolina, Dominik, Isabella, Kerim, Laureen, René, Scarlett
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Impressum
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Vertretungsberechtigung: Shania Flammiger, Carina Beck, Magdalena Küster
Amtsgericht Bayreuth VR 200974
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